Krankenfahrten

Welche Unterlagen benötigen Sie für das Taxiunternehmen?

Verordnung einer Krankenbeförderung

 

Leitfaden:

1) Ist die Verordnung korrekt und komplett ausgefüllt?

2) Welcher Krankenkasse gehört der Kunde an?

3) Steht Versicherungsnummer oder Geburtsdatum drauf?

4) Ist ein Befreiungsausweis vorhanden? (Muss vorgezeigt werden)

5) Liegt eine Dauergenehmigung vor? (Muss vorgezeigt werden)

 

Private Krankenkasse:

Der Fahrgast muss bei Einlieferung, Entlassung, Verlegung, ambulanter Untersuchung, ambulanter OP immer in Vorkasse treten. Der Patient bekommt eine Quittung und kann diese dann bei der jeweiligen Krankenkasse einreichen.

Ausnahme ist nur, wenn der Patient stationär in einem Krankenhaus liegt und zu einer ambulanten Untersuchung zum Arzt oder einem anderen Krankenhaus gefahren wird und danach wieder in das Krankenhaus zurück gefahren wird.

 

Berufsgenossenschaft:

Verordnung einer Krankenbeförderung, die zur Abrechnung an die Berufsgenossenschaft gehen, müssen nicht genehmigt werden. Wichtig ist, dass die vollständige Bezeichnung der Berufsgenossenschaft oben links unter „Kostenträger“ vermerkt ist. Bei BG-Fahrten muss kein Eigenanteil kassiert werden.

 

Gesetzliche Krankenkasse:

1) Einlieferung, Entlassung, ambulante OP:

Einlieferungen und Entlassungen müssen von der Krankenkasse erst ab einer Strecke von 150 Kilometer genehmigt werden. Es ist ein Eigenanteil zu zahlen, falls kein Befreiungsausweis der Krankenkasse vorgezeigt wird. Dieser variiert je nach Strecke (siehe Anhang). Ambulante OPs sind nicht genehmigungspflichtig. Vor-/nachstationäre Behandlungen sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.

 

2) Verlegung:

Verlegungen müssen erst ab einer Strecke von 150 Kilometer von der Krankenkasse genehmigt werden. Bei Verlegungen fällt kein Eigenanteil an.

 

3) Ambulante Untersuchung:

Fahrten zu ambulanten Untersuchungen müssen von der Krankenkasse immer im Vorfeld genehmigt werden. Ist eine Verordnung einer Krankenbeförderung zum Zeitpunkt des Fahrtbeginns nicht korrekt durch den Arzt und Krankenkassen ausgefüllt, ist die Fahrt bar zu kassieren und eine Quittung auszustellen. Bei eben genannten Fahrten ist ein Eigenanteil zu kassieren, falls kein Befreiungsausweis der Krankenkasse vorgezeigt wird.

 

4) Merkzeichen „aG“, „BI“, „H“

Ist auf der Verordnung Merkzeichen angekreuzt, sind alle Arztfahrten genehmigungsfrei. Es ist vom Fahrgast hierfür kein Nachweis zu erbringen. Wichtig! Diese Regelung gilt jedoch wirklich ausschließlich für eine Kennzeichnung im Feld Merkzeichen.

 

 

Genehmigung der Krankenkasse:

Die Genehmigung ist korrekt, wenn auf der Verordnung ein Stempel der Krankenkasse ist, bzw.

ein Dokument der Krankenkasse als Ersatz für die ärztliche Verordnung vorgelegt wird. Die Verordnung muss im Original vorliegen oder durch die Krankenkasse als „Duplikat des Originals“ gekennzeichnet sein. Eine weitere Möglichkeit ist, dass der Transportschein ohne Stempel ist, jedoch ein Schreiben der Krankenkasse beigefügt ist „Kostenübernahme…“. Dieses Schreiben kann auch als Kopie vorliegen, wichtig ist der Original-Transportschein.

 

Linke Seite bzw. Vorderseite der Verordnung darf ausschließlich von Krankenhaus/Arztpraxis ausgefüllt werden. Generell müssen auf Transportscheinen alle Kreuze von Krankenhaus oder Arztpraxis korrekt gesetzt sein. Ein nachträgliches Ändern ist nur durch das Krankenhaus bzw. die Arztpraxis mit Stempel möglich. 

 

Was ist bei einer Terminvereinbarung zu beachten?

Arztbesuch – Krankenhaus – Serienbehandlung – Reha  – Krankengymnastik

 

Werte Kundin, werter Kunde,

leider ist es manchmal unerlässlich, sich in medizinische Behandlung zu begeben.

Wir können Ihnen diese Termine natürlich nicht abnehmen, wir können Ihnen jedoch dabei helfen, bequem und pünktlich dort hinzugelangen und wieder abgeholt zu werden.

Gleich, ob Sie Ihre Fahrten selbst zahlen oder Ihnen eine ärztliche Verordnung (heißt auch Transportschein) überlassen wird – bestellen Sie Ihre Fahrten bitte frühzeitig. Das erleichtert uns die Planung und garantiert Ihnen, dass wir Sie zu Ihrem Wunschtermin abholen.

Bei nicht regelmäßig stattfindenden oder neuen Krankenfahrten, insbesondere solchen, die über Transportschein gefahren werden, treten häufig viele Fragen zu Abwicklung oder notwendigen Genehmigungen durch den Kostenträger/die Krankenkasse auf. 

Hier unterstützt Sie unser Service-Team gerne bereits im Vorfeld, denn der „Vorschriften-Dschungel“ ist mittlerweile für Laien recht undurchdringlich.

 

Deshalb nutzen Sie bitte für Ihre telefonische Terminvereinbarung 

und/oder Beratung unsere Servicezeiten.

Montag bis Freitag

 08:00 Uhr – 16:00 Uhr

 

Vielen Dank.